Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) schreibt vor, dass Mitarbeitenden mit "Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag" eine diesbezügliche arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden muss. Diese Vorsorge führt die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt durch. Aber wann ist die Belastung durch natürliche UV-Strahlung intensiv und was ist regelmäßig? Hier gibt die arbeitsmedizinische Regel 13.3 Auskunft.
Kriterien für die Vorsorge
Wenn die folgenden Kriterien alle erfüllt werden, muss ein Arbeitgeber den betroffenen Mitarbeitenden diese Vorsorge anbieten:
An 50 Arbeitstagen
im Zeitraum von April bis September und
in der Zeit von 10 Uhr und 15 Uhr MEZ (entspricht 11 Uhr bis 16 Uhr MESZ) und
ab einer Dauer von insgesamt mindestens einer Stunde pro Arbeitstag
ist jemand im Freien tätig.
Findet die Tätigkeit im Schatten statt, verlängert sich die Dauer auf mindestens 2 Stunden pro Arbeitstag.
Findet die Tätigkeit auf Schneeflächen oberhalb von 1000 m über Meereshöhe statt, verlängert sich der angegebene Zeitraum auf das ganze Jahr.
Für Tätigkeiten im Freien außerhalb von Deutschland gelten je nach Sonnenintensität eventuell andere Kriterien.
Inhalte dieser Vorsorge
Wie alle arbeitsmedizinischen Vorsorgen geht es in erster Linie um die Beratung der Mitarbeitenden über mögliche Gefahren und wie sie sich schützen können. Bei der Vorsorge "natürliche UV-Strahlung" ist das zunächst die Gefahr, dass in der Haut Krebs entsteht (Plattenepithelkarzinom der Haut) oder die Augenlinse geschädigt wird. Übermäßige UV-Bestrahlung ist einer der auslösenden Faktoren für den "Grauen Star" (Katarakt).
Für die Früherkennung von Schäden kann die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt im Rahmen der Vorsorge auch die exponierten Stellen der Haut (Nase, Ohren, Kopfhaut, Schultern, Handrücken usw.) und die Sehkraft der Augen untersuchen.
Mehr zu arbeitsmedizinischen Vorsorgen finden Sie in unserem "Leitfaden für Arbeitsmedizin".