Versicherungsschutz

grafik vbg

© Mit freundlicher Unterstützung der VBG – Ihre gesetzliche Unfallversicherung, aus Certo 1/2016. www.certo-app.de       

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei der Arbeit gesetzlich unfallversichert. Die Träger der Unfallversicherung sind in der evangelischen Kirche

  • die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) für Mitarbeiter in der Kirchengemeinde, der Verwaltung und in Schulen,
  • die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) für Mitarbeiterinnen im Diakonischen Bereich (Kita, Diakonie-Sozialstationen usw.) und
  • die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) für Mitarbeiter auf Friedhöfen.

Die kirchlichen Arbeitgeber bezahlen den Beitrag für diese Versicherung.

Neben den angestellten Mitarbeitern genießen auch die Ehrenamtlichen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ob gewähltes Mitglied im Presbyterium, Mitglied im Kirchenchor oder ehrenamtlicher Helfer auf dem Gemeindefest: Es besteht der gleiche Schutz wie für Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag. Dieses Faltblatt gibt Auskunft über den Versicherungsschutz für Ehrenamtliche.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz umfasst die Heilbehandlung und Rehabilitation aller Körper- und Gesundheitsschäden, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit eintreten (Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten). Bleibende Schäden werden mit Rentenleistungen abgegolten. Als versicherte Tätigkeit gelten auch die Wege zu und von der Arbeit. Bei kirchlichen Ehrenamtlichen sind das z. B. der Weg zur Chorprobe oder zur Gemeindekirchenratssitzung.

Deshalb: Bei Unfällen, die eine ärztliche Behandlung erfordern, einen Durchgangsarzt  (in der Regel alle Unfallärzte und Notaufnahmen der Krankenhäuser) aufsuchen und darauf hinweisen, dass es sich um einen Arbeitsunfall oder Wegeunfall handelt. Arbeitsunfälle, die zur Krankschreibung von mehr als drei Tagen führen, muss der Arbeitgeber der Berufsgenossenschaft schriftlich melden. Bagatellunfälle und kleinere Verletzungen müssen ins Verbandbuch eingetragen werden.

Drucken