Für Arbeitgeber

Arbeitgeber

© Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Dorsten

Leitung und Führung evangelischer Kirchengemeinden und Einrichtungen ruhen in der Regel auf mehreren Schultern. Der „Arbeitgeber Kirchengemeinde“ wird durch Leitungsgremien wie den Kirchenvorstand vertreten und ist damit für alle Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen der Gemeinde zuständig. Innerhalb dieses Leitungsgremiums ist es sinnvoll, auch für das Arbeitsfeld „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ einen Hauptansprechpartner zu bestimmen, wie es z. B. für den Bereich der „Finanzen“, „Bau“ oder „Personal“ vielfach üblich ist.

Jegliche Leitungsaufgabe oder Vorgesetztenfunktion ist, sobald Mitarbeitende oder Ehrenamtliche betroffen sind, automatisch auch mit einem Teil der Arbeitgeberverantwortung verbunden. Jeder, der Aufträge an Personen erteilt, hat damit die Fürsorgepflicht inne. Dies gilt in Kirchengemeinden auch für die ehrenamtliche Leitung von Gruppen oder Chören. Die Gruppenleitungen müssen von den Kirchenvorständen auf diese Verantwortung hingewiesen werden. Ortskräfte und Betriebsärzte helfen den Verantwortlichen bei der Erfüllung der Arbeitgeberverantwortung.

Die Mitarbeitervertretung hat im Arbeits- und Gesundheitsschutz ein Mitbestimmungs- und Initiativrecht. Ihr steht, wie dem Arbeitgeber, die fachliche Beratung durch Betriebsarzt und Ortskraft zu.

Welche Pflichten Arbeitgeber sowohl im arbeitsmedizinischen als auch im sicherheitstechnischen Bereich haben, wird von der EFAS übersichtlich auf den Seiten Gefährdungsbeurteilung, Organisation, Mutterschutz und im Arbeitsschutzregister dargestellt und verständlich erklärt.

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