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Zielsetzung
Der Mutterschutz ist für beschäftigte Frauen in Deutschland durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Das Ziel des Gesetzes ist, die werdende Mutter und ihr ungeborenes Kind vor Gesundheitsschädigungen und Überforderung bei der Arbeit zu schützen. Das Gesetz möchte auch finanzielle Einbußen in der Schwangerschaft und Stillzeit verhindern. Es gilt für alle schwangeren Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es schließt seit der Neufassung zum 01.01.2018 unter anderem auch Studentinnen und Schülerinnen sowie Frauen im Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst ein. Verbeamtete schwangere Frauen genießen durch entsprechende Regelungen in den Beamtengesetzen einen gleich hohen Schutz. Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes reichen vom Eintritt der Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit.
Für alle Arbeitsplätze
Der Arbeitgeber muss in der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) vorausschauend berücksichtigen, welche Maßnahmen zu ergreifen wären, wenn eine Mitarbeiterin an dem jeweiligen Arbeitsplatz schwanger würde. Dieses gilt auch an Arbeitsplätzen, an denen zurzeit keine Frau arbeitet. Das Ziel ist, dass eine schwangere Mitarbeiterin weiterhin an dem Arbeitsplatz verbleiben kann und sie und das ungeborene Kind vor Gesundheitsgefahren geschützt wird. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin unterstützen den Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Die Erkenntnisse und Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber der Mitarbeitervertretung sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis geben.
Bei Schwangerschaft einer Mitarbeiterin
Sobald dem Arbeitgeber die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin gemeldet wird, müssen die Schutzmaßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung in Kraft gesetzt werden. Lassen sich Gefährdungen für die Mutter oder das Kind an dem bisherigen Arbeitsplatz nicht wirksam verhindern, muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz verändern oder andere Arbeitsaufgaben finden. Besteht keine Möglichkeit, die Schwangere im Unternehmen so zu beschäftigen, dass Gefahren für sie und das Kind ausgeschlossen sind, muss vom Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.
Der Arbeitgeber bietet der schwangeren Frau ein Gespräch über die weitere Anpassung ihrer Arbeitsbedingungen für die Zeit der Schwangerschaft an. Gleichzeitig meldet er die Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt, Regierungspräsidium oder Amt für Arbeitsschutz).
Die EFAS hat alle wichtigen Informationen zum Thema Mutterschutz in dieser Broschüre zusammengestellt. Diese können evangelische Einrichtungen kostenlos bestellen.
Aufgaben des Arbeitgebers nach Mutterschutzgesetz (schematisch)
Ergänzungen zur Gefährdungbeurteilung nach Mutterschutzgesetz für den kirchlichen Bereich
Ergänzungen zur Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz für den kirchlichen Bereich
(elektronisch ausfüllbar)
"Leitfaden zum Mutterschutz" des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend
staatliche Aufsichtsbehörden nach Bundesländern