Rechte

Rechte
© drubigphoto - fotolia.com  

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich dies sicherzustellen. Der Arbeitnehmer hat also auch das Recht darauf, dass der Arbeitgeber seine Pflichten im Arbeitsschutz erfüllt.

Jeder Mitarbeitende darf Defizite im Arbeitsschutz feststellen und kann diese direkt oder über den Sicherheitsbeauftragten an seinen Vorgesetzten kommunizieren. Er bzw. sie hat das Recht, sich durch die Fachkraft oder den Betriebsarzt beraten zu lassen. Wenn der Arbeitnehmer befürchtet, durch eine Aufgabe bei der Arbeit krank zu werden und die Gefährdungsbeurteilung dies nicht ausschließt, kann er eine Wunschvorsorge beantragen. In der Gesamtorganisation ist die Mitarbeitervertretung dazu berechtigt, aktiv an der Ausgestaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mitzuwirken. Dabei hat sie das Initiativrecht inne, kann also von sich aus Vorschläge und Änderungswünsche einbringen.

Der Sicherheitsbeauftragte trägt keine Verantwortung für die Sicherheit im Betrieb. Seine Aufgabe besteht darin, den Verantwortlichen Hinweise zur Verbesserung der Sicherheit zu geben und im Kreis der Kolleginnen und Kollegen für das sichere Arbeiten zu werben.

Drucken